STK 2018 47 einfache Körperverletzung
Verfügung vom 12. Dezember 2018
STK 2018 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.__,
2. C.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
einfache Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 31. August 2018, SEO 2018 23);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2018 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig sprach und ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bestrafte;
- dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. September 2018 (Postaufgabe) gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 13. November 2018 zugestellt wurde (KG-act. 4);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 3. Dezember 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), C.__ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen ans Amt für Migration und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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12. Dezember 2018 kau